Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
AVK Armaturen GmbH (gültig ab 01.01.2024)
1. Anwendbarkeit
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ("Bedingungen") regeln die gegenwärtige und zukünftige Lieferung von Produkten und Dienstleistungen ("Produkte") durch AVK Armaturen GmbH ("Lieferant"), die vom Käufer ("Käufer") erworben werden, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Anwendbarkeit etwaiger allgemeiner und besonderer Bedingungen des Käufers ist ausgeschlossen. Anderslautende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen des Käufers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
2. Angebote und Aufträge
Die Angebote des Lieferanten für Produkte und Preise sind freibleibend und unverbindlich.
Verträge kommen zustande durch
(i) ein schriftliches Angebot des Lieferanten, das vom Käufer gemäß den Bedingungen des Angebots angenommen und anschließend vom Lieferanten schriftlich bestätigt wird,
(ii) oder die schriftliche Bestätigung der Bestellung des Käufers durch den Lieferanten (jeweils eine "verbindliche Bestellung"). Die Änderung einer verbindlichen Bestellung bedarf der Schriftform.
Alle zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Katalogen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Für Verträge über die Erbringung von technischen Services (insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung) wird zudem auf Kapitel 17 dieser Bedingungen verwiesen.
3. Preise
Alle vom Lieferanten angegebenen Preise sind für 30 Tage gültig. Der Preis der Produkte ist der vom Lieferanten angegebene Preis oder, wenn kein Preis angegeben wurde (oder der angegebene Preis nicht mehr gültig ist), der in der veröffentlichten Preisliste des Lieferanten aufgeführte Preis, der zum Zeitpunkt der Annahme gültig ist. Alle Preise werden vom Lieferanten auf der Basis ab Werk (EXW - INCOTERMS 2020) angegeben, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Kosten für die Verpackung werden dem Käufer zusätzlich zum Preis der Produkte in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich ohne Einfuhrzölle, Mehrwertsteuer, Abgaben, Steuern und sonstige Gebühren, die auf die Produkte erhoben werden können. Druckfehler, Schreibfehler oder andere Fehler oder Auslassungen in Angeboten, Preislisten, Annahmeangeboten oder anderen Dokumenten oder Informationen, die vom Lieferanten herausgegeben werden, können vom Lieferanten berichtigt werden, ohne dass der Lieferant dafür haftbar gemacht werden kann.
Der Lieferant behält sich das Recht vor, durch Mitteilung an den Käufer jederzeit vor dem Versand den Preis der Produkte zu erhöhen, um eine wesentliche Erhöhung der Kosten für den Lieferanten widerzuspiegeln, die auf Faktoren zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Wechselkursschwankungen, Währungsregulierungen, Änderungen von Zöllen, erhebliche Erhöhungen von Arbeits-, Material- oder anderen Herstellungs- oder Transportkosten) und die dem Lieferanten einen Nachteil gegenüber den Umständen verschafft, die zum Zeitpunkt der Annahme der verbindlichen Bestellung herrschten. Jede derartige Preiserhöhung spiegelt das tatsächlich gestiegene Kostenniveau wider, wie es in den Aufzeichnungen des Lieferanten nachgewiesen wird. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 20 % (zwanzig), ist der Käufer bis zum Versand der Produkte berechtigt, die betreffende verbindliche Bestellung unverzüglich zu stornieren.
Die Transportversicherung erfolgt durch den Lieferanten für Rechnung des Käufers, falls keine gegenteilige Weisung von ihm vorliegt.
Kleinaufträge unterhalb des Mindestbestellwerts von 250,00 Euro (zweihundertfünfzig) können nur gegen eine Bearbeitungsgebühr von 30,00 Euro (dreißig) ausgeführt werden.
4. Zahlungsbedingungen
Der Lieferant ist berechtigt, dem Käufer den Preis für die Produkte zum Zeitpunkt der geplanten Lieferung der Produkte oder zu einem beliebigen Zeitpunkt danach in Rechnung zu stellen. Der Käufer hat die Rechnung für die Produkte innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Rechnung des Lieferanten zu bezahlen. Versäumt der Käufer die vollständige Zahlung am Fälligkeitstag, so ist der Lieferant unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsbehelfe berechtigt, (i) dem Käufer Zinsen auf den unbezahlten Betrag in Höhe der von der Geschäftsbank des Lieferanten jeweils berechneten Zinsen für Geschäftskredite zu verlangen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 3% (drei) über dem jeweiligen Basiszinssatz und (ii) eine Gebühr von 25,00 Euro (fünfundzwanzig) pro Zahlungserinnerung zu erheben. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenan-sprüche rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind.
Übersteigt die verbindliche Bestellung den Betrag von 100.000 Euro (einhunderttausend), so hat der Käufer auf Verlangen des Lieferanten (i) auf seine Kosten eine unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Zahlungsgarantie einer international anerkannten Bank auf erstes Anfordern des Lieferanten oder (ii) auf seine Kosten ein Akkreditiv zu stellen.
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung aufzuschieben und nicht gelieferte Produkte auf Kosten des Käufers durch Einschaltung einer Spedition oder durch Nutzung der Lagermöglichkeiten des Lieferanten bis zur Zahlung fälliger Rechnungen einzulagern.
5. Lieferung
Die Lieferung erfolgt EX WORKS (INCOTERMS 2020). Vor dem Versand hat der Käufer dem Lieferanten seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen. Nach Erhalt der Produkte hat der Käufer dem Lieferanten eine Empfangsbestätigung auszustellen und die erforderlichen Ausfuhrerklärungen zu übermitteln. Der Lieferant ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Nimmt der Käufer die Produkte nicht ab, ist der Lieferant berechtigt, die nicht gelieferten Produkte auf Kosten des Käufers einzulagern, z.B. durch Beauftragung einer Spedition oder durch Nutzung der Lagermöglichkeiten des Lieferanten. Bei Abnahmeverzug des Käufers ist der Lieferant nach einer angemessenen Nachfristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung berechtigt, Schadensersatz in Hohe von 40% (vierzig) der vereinbarten Auftragssumme zu verlangen, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Käufer bleibt seinerseits der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei. Lieferfristen und Liefertermine sind, sofern nicht anders vereinbart, unverbindlich und lediglich als annähernde Bestimmung der Lieferzeit zu verstehen. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor der Käufer die von ihm zu beschaffenden Unterlagen und Beistellungen zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung gestellt, alle erforderlichen Formalitäten erfüllt und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware das Werk bis zum Ende der vereinbarten Lieferzeit verlassen hat oder bei Verwendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenden Lieferverzugs ist der Käufer berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % (null Komma fünf) des Rechnungswerts der verspätet gelieferten Produkte pro angefangene Woche des Verzugs bis zu einem Höchstbetrag von 5,0 % (fünf) des Rechnungswerts der verspätet gelieferten Produkte zu verlangen. Wenn der Lieferant die Produkte nicht innerhalb von 10 Wochen nach dem Lieferdatum geliefert hat, ist der Käufer berechtigt, die verbindliche Bestellung ohne weitere Haftung für den Lieferanten zu kündigen. Die Kündigung und der pauschalierte Schadensersatz gemäß dieser Ziffer 5 sind die einzigen Rechtsmittel, die dem Käufer im Falle eines Lieferverzugs oder einer Nichtlieferung zur Verfügung stehen.
6. Stornierung und Rückgabe
6.1 Eine verbindliche Bestellung kann nur durch schriftliche Vereinbarung zwischen Lieferanten und Käufer storniert werden. Der Lieferant ist berechtigt, den Käufer mit allen Kosten zu belasten, die dem Lieferanten durch die Stornierung eines Auftrags durch den Käufer entstehen.
6.2 Rücksendungen können nicht länger als 6 Monate nach der Lieferung angenommen werden. Rücklieferungen zur Gutschrift können nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten erfolgen. Bei Rücklieferungen im Wert von unter 350,00 Euro (dreihundertfünfzig) Listenpreis oder beschädigten Rücklieferungen erfolgt grundsätzlich keine Gutschrift. Ebenfalls erfolgt keine Gutschrift für Produkt-Ausführungen, die nicht mehr im Lieferprogramm enthalten sind, sowie für Zubehör und Produkte, die speziell für den Käufer hergestellt wurden.
6.3 Bei frachtfreier Rücksendung lagerhaltiger, neuwertiger Produkte erfolgt eine Gutschrift von 60 % (sechzig) des Rechnungswertes. Diese Minderung berücksichtigt den Aufwand für die erforderliche Druck- und Funktionsprüfung sowie den Lagerverwaltungsaufwand.
6.4 Der Lieferant ist außerdem berechtigt, sämtliche infolge der Rücksendung vom Lieferanten aufgewandten Kosten wie Hin- und Rückfrachten, Frachtausgleichsbeträge, Rollgelder, Speditionskosten etc. vom Erstattungsbetrag abzusetzen oder zu berechnen.
7. Verpackung
Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Separat belastete Verpackungen können bis spätestens 3 Monate nach dem Zeitpunkt der Lieferung zurückgegeben werden, jedoch nur nach schriftlicher Vereinbarung.
8. Mängel
Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Käufers, sich davon zu überzeugen, dass die Produkte für den jeweiligen Zweck, für den sie bestellt wurden, geeignet sind und passen.
Die Produkte gelten nur dann als mangelhaft, wenn der Käufer nachweist, dass die Produkte nicht mit der verbindlichen Bestellung übereinstimmen. Als mangelhaftes Produkt gilt in jedem Fall nicht eine Nichtübereinstimmung, die verursacht wird durch
(i) die Verwendung eines Produkts für eine Anwendung, für die es nicht konzipiert wurde oder die vom Lieferanten nicht empfohlen wurde;
(ii) jede Änderung der chemischen Zusammensetzung des Mediums oder der Behandlung des Mediums, für das die Produkte verwendet wer-den;
(iii) Installation nicht in Übereinstimmung mit den Installationsanweisungen des Lieferanten (falls vorhanden) und den anerkannten Regeln der Technik;
(iv) fehlende oder mangelhafte Wartung; und
(v) normale Abnutzung und Verschleiß.
Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte unverzüglich nach Erhalt der Produkte in angemessener Weise zu prüfen und sich zu vergewissern, dass keine Transportschäden aufgetreten sind, und den Lieferanten im Falle von Transportschäden zu informieren. Offensichtliche Mängel der Ware, unrichtige oder unvollständige Lieferungen, Mengen- oder Maßabweichungen sowie Transport- und Verpackungsschäden sind vom Käufer sofort beim Eintreffen der Ware auf dem Frachtbrief bzw. Lieferschein zu vermerken und unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage (fünf) nach Ablieferung der Ware, durch schriftliche Anzeige an den Lieferanten zu rügen. Zeigt der Käufer innerhalb dieses Zeitraumes offensichtliche Mängel nicht an, so gilt die Ware insoweit als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt.
Erkennbare oder verdeckte Mangel hat der Käufer schriftlich anzuzeigen, sobald sie offensichtlich sind, spätestens innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Die Be- und Verarbeitung ist in diesem Fall sofort einzustellen. Wird dem Lieferanten ein solcher Mangel nicht rechtzeitig angezeigt, so entfällt jede Gewährleistung. In jedem Fall verliert der Käufer sein Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Produkte zu berufen, wenn der Käufer den Lieferanten nicht spätestens innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren (zwei) ab dem Datum der Lieferung der Produkte davon in Kenntnis setzt.
Für mangelhafte Produkte beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung nach Wahl des Lieferanten auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Alle ersetzten Produkte und Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über, soweit sie sich nicht schon im Eigentum des Lieferanten befanden.
Im Falle einer Reparatur oder eines Austauschs durch den Lieferanten beginnt die Frist des Gewährleistungszeitraums mit dem Zeitpunkt der ersten tatsächlichen Lieferung der Produkte und nicht mit dem Zeitpunkt der Reparatur oder des Austauschs.
Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Zeit fehl, so kann der Käufer hinsichtlich des mangelhaften Produktes von dem Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs.2 BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Lieferanten, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Lieferungen und Leistungen des Lieferanten. Eine weitergehende Haftung bestimmt sich allein nach den Regelungen in Ziffer 10 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Andere Rechtsbehelfe stehen dem Käufer im Falle der Vertragswidrigkeit der Produkte nicht zur Verfügung.
9. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrenübergangs der Produkte oder anderer Bestimmungen dieser Bedingungen geht das Eigentum an den Produkten erst dann auf den Käufer über, wenn der Lieferant die vollständige Zahlung aller fälligen Beträge erhalten hat. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Eigentum an den Produkten auf den Käufer übergeht, hat der Käufer die Produkte als Treuhänder und Verwahrer des Lieferanten zu halten und die Produkte getrennt von denen des Käufers und Dritter zu lagern, zu schützen und zu versichern und als Eigentum des Lieferanten zu kennzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Käufer berechtigt, die Produkte im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiterzuverkaufen oder zu verwenden, muss jedoch dem Lieferanten gegenüber Rechenschaft über die Erlöse aus dem Verkauf oder der anderweitigen Verwendung der Produkte ablegen, unabhängig davon, ob es sich um materielle oder immaterielle Erlöse handelt, einschließlich Versicherungserlöse, und alle derartigen Erlöse getrennt von Geldern oder Eigentum des Käufers und Dritter aufbewahren und, im Falle von materiellen Erlösen, ordnungsgemäß lagern, schützen und versichern.
Bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Eigentum an den Produkten auf den Käufer übergeht (und unter der Voraussetzung, dass die Produkte noch vorhanden sind und nicht weiterverkauft wurden), ist der Lieferant jederzeit berechtigt, vom Käufer die Auslieferung der Produkte an den Lieferanten zu verlangen und, falls der Käufer dem nicht nachkommt, unverzüglich die Räumlichkeiten des Käufers oder eines Dritten, in denen die Produkte gelagert sind, zu betreten und die Produkte wieder in Besitz zu nehmen.
Die Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsprodukte erfolgen stets für den Lieferanten als Eigentümer, jedoch ohne Verpflichtung für den Lieferanten. Werden die so verarbeiteten Produkte vom Käufer mit anderen Werken, Leistungen oder Waren verbunden, so steht dem Lieferanten das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsprodukte zum Wert der anderen Waren und des Verarbeitungswertes.
Die Forderungen gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der Produkte tritt der Käufer hiermit im Voraus in voller Höhe oder in Höhe des jeweiligen Miteigentumsanteils des Lieferanten zur Sicherung an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Lieferanten ermächtigt. Der Lieferant verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein Mangel in der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Käufer dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10. Haftung
Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist die Haftung des Lieferanten für alle Ansprüche, Verluste, Kosten und Schäden, unabhängig davon, ob diese auf Schadenersatz, Fahrlässigkeit, Vertragsverletzung, Verletzung der Gewährleistung, gesetzlichen Vorschriften oder anderweitig beruhen, im größtmöglichen nach geltendem Recht zulässigen Umfang auf folgende Beträge beschränkt:
(i) für Sachschäden beträgt der jährliche Höchstbetrag 5 Mio. Euro (5.000.000); und
(ii) in Bezug auf jede andere Haftung ist die Gesamthaftung des Lieferanten auf den Betrag des Kaufpreises der Produkte beschränkt, der gemäß der betreffenden verbindlichen Bestellung zu zahlen ist, zuzüglich eines pauschalen Verzugsschadensersatzes; und
(iii) angemessene Kosten für den Zugang und die Wiederherstellung, den Transport eines mangelfreien Produkts zum Aufstellungsort, die Demontage und den Wiedereinbau des mangelhaften Produkts am Aufstellungsort bis zu einem Höchstbetrag von 5 Mio. Euro (5.000.000) pro Jahr.
In keinem Fall haftet der Lieferant gegenüber dem Käufer oder einem Dritten für entgangenen Gewinn, entgangene Einnahmen, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, Zeitverlust oder für indirekte, zufällige, besondere oder Folgeschäden sowie für Schäden mit Strafcharakter, die sich aus der Lieferung der Produkte ergeben oder damit zusammenhängen.
Die oben in dieser Klausel dargelegte Haftungsbeschränkung findet keine Anwendung:
(i) im Falle von Schadenersatzansprüchen wegen Tod oder Körperverletzung;
(ii) im Falle einer Haftung nach zwingendem Recht;
(iii) im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten und
(iv) für angemessene Kosten im Falle einer Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum im Zusammenhang mit der Leistung des Lieferanten; ausgenommen sind Verletzungen oder Verstöße, die sich aus der Einhaltung besonderer Anforderungen des Käufers durch den Lieferanten ergeben oder darauf beruhen oder die von den Standardspezifikationen des Lieferanten für Produkte abweichen.
11. Höhere Gewalt
Der Lieferant haftet nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung aufgrund von Streiks, Aussperrungen, Bränden, Überschwemmungen, behördlichen Maßnahmen, Epidemien, Terrorismus, politischer Instabilität in dem Land, in dem der Lieferant tätig ist, höherer Gewalt oder anderen Ursachen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Lieferanten liegen, vorausgesetzt, der Lieferant hat den Käufer über die Ursache der Verzögerung oder der zu erwartenden Verzögerung unverzüglich nach deren Beginn informiert und sich nach bestem Wissen und Gewissen bemüht, die Leistung so schnell wie möglich zu erbringen. Dauert die Verzögerung oder Nichterfüllung länger als 30 Tage, hat der Käufer das Recht, die verbindliche(n) Bestellung(en) in Bezug auf den Teil der Produkte, der infolge des Ereignisses höherer Gewalt nicht wie vom Käufer beabsichtigt genutzt werden kann, ohne Haftung gegenüber dem Lieferanten unverzüglich zu kündigen.
12. Software
Wird das Produkt mit integrierter Software geliefert oder wird zusätzliche Software erworben, erhält der Käufer eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare und widerrufliche Softwarelizenz in Form eines Nutzungsrechts an der Software ausschließlich für die in der jeweiligen Spezifikation des Produkts genannten Zwecke. Sofern nicht ausdrücklich in der jeweiligen verbindlichen Bestellung festgelegt, erhält der Käufer (i) keine Rechte in Form von Patent-, Urheber-, Marken- oder anderen Eigentumsrechten im Zusammenhang mit der Software, (ii) keine Rechte an den Quellcodes der Software, (iii) keine Berechtigung, Änderungen, Ergänzungen, Verbesserungen, Umgestaltungen oder Modifikationen jeglicher Art an der Software vorzunehmen, (iv) kein Recht, die Software zu kopieren, zu vervielfältigen, zu modifizieren, an Dritte weiterzugeben oder auf andere Weise an Dritte weiterzugeben, ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten. Der Käufer ist allein dafür verantwortlich, sich zu vergewissern, dass die gelieferte Software in Kombination mit anderen Geräten, Software oder Materialien des Käufers funktioniert. Der Lieferant haftet nicht für Ansprüche, Verluste, Kosten und Schäden, die sich aus einer Konfiguration oder Änderung ergeben, die auf Wunsch des Käufers oder einer vom Käufer gewünschten oder kontrollierten Prozessnutzung in die Software eingebaut wird, und der Käufer hält den Lieferanten diesbezüglich schad- und klaglos. Der Lieferant garantiert nicht, dass die gelieferte Software ohne Unterbrechung funktioniert.
Wenn das Produkt mit eingebetteter Software geliefert wird oder zusätzliche Software erworben wird, unterliegt diese Software weiteren detaillierten Lizenzbedingungen, der Endbenutzer-Lizenzvereinbarung („EULA"), die zur Vermeidung von Zweifeln alle widersprüchlichen Bedingungen in diesen Bedingungen ersetzen soll.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, z. B. in der EULA, wird die Software im Rahmen eines sich automatisch verlängernden Jahresabonnements zur Verfügung gestellt, das gemäß Punkt 4 der vorliegenden Bedingungen in Rechnung gestellt wird. Die Kündigung eines solchen Abonnements muss schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende erfolgen.
13. Rechte an geistigem Eigentum ("IPR")
Der Lieferant hat das alleinige und ausschließliche Recht an allen eingetragenen oder nicht eingetragenen Rechten des geistigen Eigentums jeglicher Art (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Patente, Urheberrechte und verwandte Rechte, Urheberpersönlichkeitsrechte, Warenzeichen und Dienstleistungsmarken, Geschäftsnamen und Domänennamen, Geschäftswert, Rechte an Designs, Rechte an Computersoftware, Datenbankrechte, Ideen, Know-how, Erfindungen, technische Verbesserungen jeglicher Art und Geschäftsgeheimnisse) in Bezug auf das Produkt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Produktionsdetails, Computerprogramme, Daten, Prototypen, Muster, Modelle, Formen und andere physische und/oder elektronische Dokumente, Informationen und Materialien.
Im Falle einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums jeglicher Art, die sich daraus ergeben oder darauf beruhen, dass der Lieferant bestimmte Anforderungen des Käufers erfüllt, die von den Standardspezifikationen des Lieferanten für die Produkte abweichen, wird der Käufer den Lieferanten von allen Ansprüchen, Verlusten, Kosten und Schäden, die sich aus einer solchen Abweichung ergeben, freistellen und schadlos halten.
14. Verzichtsregelung
Ein Verzicht einer der Parteien auf die Verletzung einer Bestimmung dieser Bedingungen gilt nicht als Verzicht auf eine spätere Verletzung oder eine andere Bestimmung dieser Bedingungen.
15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder Teile von diesen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt. In diesem Sinne werden auch Regelungslücken geschlossen.
16. Verzug des Käufers
Verstößt der Käufer gegen seine Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten, so ist der Lieferant (unbeschadet seiner sonstigen Rechte) berechtigt, unverzüglich (i) die weitere Erfüllung durch den Lieferanten auszusetzen oder (ii) die betroffene(n) Verbindliche(n) Bestellung(en) zu kündigen.
17. Verträge über die Erbringung technischer Services
Für Verträge über die Erbringung technischer Services (insbesondere Inspektion, Wartung, Instandsetzung; im Folgenden auch: „Serviceaufträge“) gelten die Sonderregelungen dieser Ziffer 17 vorrangig vor den übrigen Regelungen, soweit sich diese widersprechen. Im Übrigen gelten auch die übrigen Regelungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
17.1. Zustandekommen von Aufträgen / Vertragsgegenstand
17.1.1 Für Inspektionen, Bewertungen, Prüfungen, Beratungen (telefonisch oder persönlich) gelten die Bestimmungen zum Dienstvertrag. Bei in Auftrag gegebenen Instandsetzungen oder Wartungsarbeiten gelten die Bestimmungen zum Werkvertrag. Erbrachte Werkleistungen sind schriftlich abzunehmen. Abweichend von Ziff. 5 erfolgt der Gefahrenübergang mit der Abnahme.
17.1.2 Grundsätzlich erfolgen alle Serviceaufträge gegen Berechnung einer Vergütung (§§ 611, 612, 631, 632 BGB). Falls der Käufer keinen entgeltpflichtigen Auftrag erteilt, sondern eine Nachbesserung im Rahmen der Sachmängelgewährleistung geltend machen will, hat er hierauf vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich hinzuweisen. Erweist sich der angemeldete Mangel als unberechtigt, so trägt der Käufer den entstandenen Aufwand. Ist der Käufer nicht direkter Vertragspartner des Lieferanten eines vorangegangenen Kauf- oder Werkvertrages, ist stets von einem entgeltpflichtigen Auftrag auszugehen, da dann Sachmängelgewährleistungsansprüche aus rechtlichen Gründen ausscheiden.
17.1.3 Situationsbedingt werden Serviceaufträge häufig auch mündlich erteilt. Das Schriftformerfordernis nach Ziffer 2 gilt daher nicht für Serviceaufträge.
17.1.4 Für zur Instandsetzung eingesendete Ware, bei der die Auftragserteilung durch den Käufer noch vorbehalten ist, erstellt der Lieferant ein Angebot. Bei Nichtannahme des Angebotes sendet der Lieferant die Ware in demontiertem Zustand unfrei und unversichert zurück an den Käufer - soweit nichts anderes vereinbart wird. Sollte der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen auf das Angebot reagieren, ist der Lieferant zur Berechnung von angemessenen Lagerkosten berechtigt. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die eingesendete Ware bis zur Begleichung der Lagerrechnung einzubehalten.
17.2. Entgelt
17.2.1 Es gelten die Servicepreise aus der aktuellen Service-Preisliste. Reise-, Materialkosten und ggf. Unterbringungskosten werden nach Sätzen der aktuellen Preisliste gesondert berechnet.
An- und Abfahrt werden nach der aktuellen Preistabelle in Abhängigkeit von Fahrtstrecke und Fahrtzeit gesondert in Rechnung gestellt.
17.2.2 Reguläre Arbeitszeiten sind werktags (Montag bis Freitag, sofern nicht gesetzlicher Feiertag) von 7.30 bis 16.30 Uhr. Vergütungen für Arbeiten, die in Absprache mit dem Käufer außerhalb der genannten Arbeitszeiten durchgeführt werden, werden mit dem 1,5-fachen, Arbeiten an Sonn- Feiertagen oder zwischen 22:00 und 06:00 Uhr mit dem 2-fachen Faktor zum Ansatz gebracht. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Leistungserbringung stets ein Mitarbeiter des Käufers anwesend ist, der befugt ist, über die Fortsetzung der Arbeiten auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten mit entsprechenden Kostenfolgen zu entscheiden.
17.3. Nebenpflichten des Käufers
17.3.1 Der Käufer wird dem Lieferanten ermöglichen, die vertragsgemäßen Pflichten zu erfüllen, insbesondere durch die Gewährung von Zutritt, die kostenlose Zurverfügungstellung von Strom und Wasser und das Abstellen von qualifiziertem Personal, das den Lieferanten über etwa aufgetretene Störungen, Fehler und Schäden informieren kann. Der Zugang zur Anlage muss barrierefrei sein. Wartezeiten werden nach Aufwand abgerechnet. Der Käufer wird dem Lieferanten auch alle für die Erbringung der Leistungen benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, etwa bei beauftragten Inspektions- oder Wartungsarbeiten über bekannt gewordene Probleme.
17.3.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Bedingungen für eine gefahrenlose, im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der Arbeitssicherheit stehende Leistungserfüllung durch den Lieferanten zu schaffen. Sollte der Anlagenstandort oder Teile der Anlage nicht diesen Voraussetzungen entsprechen, ist der Lieferant berechtigt, die Leistungserbringung abzulehnen oder abzubrechen und den nutzlos entstandenen Aufwand (ggf. zusätzlich) in Rechnung zu stellen.
17.3.3 Soweit es aufgrund von in der Sphäre des Käufers liegenden Gründen – z.B. aufgrund von baulichen Gegebenheiten – erforderlich ist, dass Serviceaufträge vor Ort durch zwei Personen ausgeführt werden, hat der Käufer dies bei Auftragserteilung mitzuteilen. Ist der Käufer unsicher, hat er auch dies mitzuteilen. Bei Verstößen ist der Lieferant berechtigt, dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
17.3.4 Falls der Käufer nicht selbst Eigentümer des Produkts ist, hat er darauf bei Auftragserteilung hinzuweisen.
17.4. Leistungserbringung
Der Lieferant ist berechtigt, Leistungen an Dritte zu beauftragen und diese in eigenem Namen ausführen zu lassen, soweit es sich um qualifizierte und vom Lieferanten auditierte und qualifizierte Partner handelt.
18. Gerichtsstand und Zuständigkeit
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Wülfrath. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige Landgericht.
Diese Bedingungen unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht, unter Ausschluss jeglicher Rechtswahlregeln. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist für internationale Verkäufe ausdrücklich eingeschlossen. Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen ergeben, werden durch ein Schiedsgericht entschieden, jedoch kann der Lieferant den Käufer nach eigenem Ermessen an jedem beliebigen Gerichtsstand durch ein ordentliches Gericht verklagen.
Das Schiedsverfahren wird nach den Regeln des ICC Germany durchgeführt, die zum Zeitpunkt der Einleitung eines solchen Verfahrens in Kraft sind. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens befindet sich in der Hauptstadt des Staates, in dem der Lieferant ansässig ist. Die Verfahrenssprache ist Deutsch, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Darüber hinaus ist jede Partei berechtigt, bei einem zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung zu beantragen, um eine Verletzung oder drohende Verletzung dieser Bedingungen durch die andere Partei zu unterbinden.
Version 1.0 – 2024-01-01
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